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Statuten des Fördervereins Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften
I. Name und Sitz
1. Der Verein "Förderverein Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften"
bildet eine juristische Persönlichkeit nach Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden
statutarischen Bestimmungen. Er hat seinen Sitz in Basel.
II. Zweck
2. Der Verein bezweckt die Förderung der Forschung und Wissensvermittlung in den
Bereichen Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften.
3. Der Verein strebt dieses Ziel an, insbesondere durch:
- die Führung des Zentrums für Biosicherheit und
Nachhaltigkeit,
- die Durchführung disziplinbergreifender Forschung auf dem Gebiete
der Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften,
- den Ausbau des Lehrangebotes für Sicherheit und Nachhaltigkeit
im Bereich der Biowissenschaften,
- die Verbesserung des Wissenstransfers,
- den Aufbau eines Dienstleistungsangebotes zur Förderung
nachhaltiger Anwendungen der Biowissenschaften,
- die Kooperation mit Universitäten und Fachhochschulen.
4. Der Verein hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung und ist
politisch und konfessionell unabhängig.
III. Zentrum für Biosicherheit und Nachhaltigkeit
5. Der Verein führt unter der Leitung der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers (fortan: der Geschäftsführer) das
Zentrum für Biosicherheit und Nachhaltigkeit, welches unabhängige
und neutrale Forschung und Wissensvermittlung auf dem Gebiete der Sicherheit
und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften betreibt. Die Organisation des Zentrums
wird separat geregelt.
IV. Mitgliedschaft
6. Mitgliederkategorien
6.1. Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Einzelmitglied
b) Vertreter von Partnerorganisationen
c) Gönner
6.2. Einzelmitglied des Vereins kann nur eine natürlich Person sein.
6.3. Jede Partnerorganisation kann einen Vertreter entsenden. Partnerorganisationen
können alle natürlichen sowie juristischen Personen des privaten und
öffentlichen Rechts sein. Die Vertreter sind den Mitgliedern in Rechten
und Pflichten gleichgestellt.
6.4. Gönner des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen
Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
7. Eintritt
Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern,
Vertretern von Partnerorganisationen und Gönnern.
8. Austritt
Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung
an den Vorstand per Ende Jahr, unter Berücksichtigung einer
halbjährigen Kündigungsfrist.
9. Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn es den
Bestimmungen der Statuten, Reglementen oder den verbindlichen Beschlüssen
der zuständigen Organe zuwider handelt oder wenn sein Verhalten sonstwie
in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst. Das
betroffene Vereinsmitglied ist vorgängig anzuhören.
10. Pflichten des Mitglieder und Vertreter von Partnerorganisationen (gilt nicht
für Gönner).
Jedes Mitglied und jeder Vertreter von Partnerorganisationen ist verpflichtet,
zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen und keine Vereinbarungen mit
Dritten einzugehen, welche dem entgegenstehen.
11. Beiträge
11.1. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 100.--.
11.2. Der jährliche Beitrag von Partnerorganisationen bei Entsendung eines
Vertreters beträgt CHF 300.--.
11.3. Der einmalige Gönnerbeitrag beträgt CHF 10'000.-- .
12. Vom Verein für einzelne Vereinsmitglieder, Partnerorganisationen,
Gönner und Dritte erbrachte spezielle Dienstleistungen werden separat
abgerechnet.
13. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder,
Vertretern von Partnerorganisationen, Partnerorganisationen und Gönnern
ist ausgeschlossen.
V. Organe
14. Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Geschäftsführer
- Kontrollstelle
VII. Die Vereinsversammlung
15. Bedeutung und Einberufung
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des
Vereins. Sie wird alljährlich einberufen, oder wenn ein Fünftel der
Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch
gewöhnlichen Brief, unter Angabe der Traktanden.
16. Zuständigkeit
Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Aufsicht über den Vorstand
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Wahl der Kontrollstelle
- Änderung der Statuten
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
17. Beschlussfassung
17.1. Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig
angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
17.2. Mitglieder und Vertreter der Partnerorganisation haben je eine Stimme.
17.3. Gönner haben kein Stimmrecht, können jedoch der Vereinsversammlung
mit beratender Stimme beiwohnen.
17.4. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
17.5. Die Änderung der Statuten bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln und der
Beschluss über die Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse
mit anderen Vereinen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten.
VIII. Der Vorstand
18. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben
Mitgliedern, welche von der Vereinsversammlung gewählt werden, sowie dem
Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat die Funktion
eines Beisitzers mit beratender Stimme.
19. Organisation
19.1. Für die Beschlussfähigkeit ist ein Anwesenheitsquorum von
mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die einfache
Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident
(fortan: der Präsident) stimmt mit und gibt den Stichentscheid.
19.2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl
ist zulässig. Die Amtszeit des Geschäftsführers entspricht der
Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verein.
19.3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
20. Aufgaben
20.1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegt die Leitung und
Führung des Vereins. Er beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht
durch zwingende Gesetzesbestimmungen oder Statuten einem anderen Vereinsorgan
vorbehalten sind.
20.2. Der Vorstand hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- Die Verwaltung der Finanzen, insbesondere Erstellen des
jährlichen Budgets
- Wahl des Geschäftsführers
- Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums
für Biosicherheit und Nachhaltigkeit. Der
Geschäftsführer besitzt hierzu ein Vorschlagsrecht.
- Vorbereitung der Vereinsversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse.
- Die Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss
von Vereinsmitgliedern und Gönnern. Der Vorstand besitzt
das Recht, die Entscheidung im Einzelfall der Vereinsversammlung
zum Entscheid zu überlassen.
- Genehmigung von Projekten ab CHF 100'000.-- auf Antrag des
Geschäftsführers
21. Zeichnungsberechtigung
Der Präsident sowie der Geschäftsführer verfügen über
Einzelzeichnungsberechtigung. Der Geschäftsführer kann zwei weiteren
Mitgliedern der Geschäftsleitung die Kollektivzeichnungsberechtigung
einräumen.
IX. Geschäftsführer
22. Wahl
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt. Er steht in
einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein.
23. Befugnisse und Aufgaben
Der Geschäftsführer leitet das Zentrum für Biosicherheit und
Nachhaltigkeit und erstellt den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Im
übrigen sind die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers im
Arbeitsvertrag bzw. in einem separatem Pflichtenheft umschrieben.
X. Kontrollstelle
24. Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
24.1. Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Sie wird
von der Vereinsversammlung gewählt. Als Kontrollstelle kann auch eine
Treuhand- oder Revisionsgesellschaft oder eine andere zur Rechnungsprüfung
geeignete externe Stelle gewählt werden.
24.2. Die Amtszeit der Mitglieder der Kontrollstelle beträgt ein Jahr;
Wiederwahl ist zulässig.
25. Aufgaben
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins sowie des Zentrums
für Biosicherheit und Nachhaltigkeit und erstattet der Vereinsversammlung
Bericht. Sie erteilt Auskunft über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
XI. Finanzen
26. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Beiträge der Mitglieder, Partnerorganisationen und Gönner,
- Beiträge aus Forschungsprojekten,
- Einkünften aus Dienstleistungen,
- Einkünften aus Veranstaltungen zur Lehre sowie Aus- und
Weiterbildung,
- Subventionen und Beiträgen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts,
- Spenden, Schenkungen, Legaten,
- Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen,
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen und sonstigen Erträgen.
27. Ausgaben
Die Mittel des Vereins finden Verwendung für Ausgaben, die aufgrund der
innerhalb des jährlichen Budgets vom Vorstand gefassten Beschlüsse
zu tätigen sind, namentlich für die Finanzierung des Zentrums für
Biosicherheit und Nachhaltigkeit sowie für die Kosten der üblichen
Vereinsverwaltung.
XII. Schlussbestimmungen
28. Vereins- und Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.
29. Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind mit ihrer Annahme durch die konstituierende
Gründungsversammlung vom 13. November 2001 in Kraft getreten.
30. Auflösung des Vereins
30.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen
Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Stimmberechtigten bedarf
einer Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten.
30.2. Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliges
Reinvermögen ist einer gemeinnützigen Institution mit ähnlicher
Zwecksetzung zuzuwenden. In keinem Fall dürfen Mittel an die
Vereinsmitglieder, Partnerorganisationen oder Gönner zurückfliessen.
Basel, den 13. November 2001
Der Vorsitzende der Gründungsversammlung Dr. Martin Küenzi
Die Protokollführerin lic. iur. Barbara Zihlmann
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